Art. 254 Abs. 1 lit. a und c ZPO (sGS 961.2); Art. 264 Abs. 2 OR (SR 220); Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Nichtgewährung einer provisorischen Rechtsöffnung. Der Mietvertrag bildet bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache grundsätzlich einen ausreichenden provisorischen Rechtsöffnungstitel auch für die gemäss Art. 264 Abs. 2 OR nach der Rückgabe der Sache geschuldeten Mietzinse. Die Verweigerung eines auf den Mietvertrag gestützten provisorischen Rechtsöffnungsbegehrens aufgrund einer Differenzierung zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und ausservertraglicher Ersatzpflicht kann aber nicht zum Vornherein als willkürlich bezeichnet werden. Bei der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung aufgrund von Einwendungen des Schuldners liegt Willkür nur dann vor, wenn der Gläubiger die behaupteten und nicht von vornherein haltlosen Einwendungen des Schuldners mittels Urkunde widerlegen kann. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 4. Juli 2007, VZ.2007.13).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2007 VZ.2007.13
Art. 254 Abs. 1 lit. a und c ZPO (sGS 961.2); Art. 264 Abs. 2 OR (SR 220); Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Nichtgewährung einer provisorischen Rechtsöffnung. Der Mietvertrag bildet bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache grundsätzlich einen ausreichenden provisorischen Rechtsöffnungstitel auch für die gemäss Art. 264 Abs. 2 OR nach der Rückgabe der Sache geschuldeten Mietzinse. Die Verweigerung eines auf den Mietvertrag gestützten provisorischen Rechtsöffnungsbegehrens aufgrund einer Differenzierung zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und ausservertraglicher Ersatzpflicht kann aber nicht zum Vornherein als willkürlich bezeichnet werden. Bei der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung aufgrund von Einwendungen des Schuldners liegt Willkür nur dann vor, wenn der Gläubiger die behaupteten und nicht von vornherein haltlosen Einwendungen des Schuldners mittels Urkunde widerlegen kann. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 4. Juli 2007, VZ.2007.13).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)