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VZ.2007.1

St. Gallen · 2007-05-10 · Deutsch SG

Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101). Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Begründung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht zur tatsächlichen Anhörung der Vorbringen der Beteiligten, zu deren Prüfung und Berücksichtigung sowie zur Begründung des Entscheides auf dieser Grundlage. Dieser Anspruch wurde verletzt, weil die Vorinstanz auf zulässige und wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Schlussverhandlung in ihrem Urteil nicht eingegangen ist. Weder fand eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument statt, noch wurden die vorliegenden Beweise auf die aufgeworfene Frage hin überprüft. Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 10. Mai 2007, VZ.2007.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.05.2007 VZ.2007.1

Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101). Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Begründung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht zur tatsächlichen Anhörung der Vorbringen der Beteiligten, zu deren Prüfung und Berücksichtigung sowie zur Begründung des Entscheides auf dieser Grundlage. Dieser Anspruch wurde verletzt, weil die Vorinstanz auf zulässige und wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Schlussverhandlung in ihrem Urteil nicht eingegangen ist. Weder fand eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument statt, noch wurden die vorliegenden Beweise auf die aufgeworfene Frage hin überprüft. Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 10. Mai 2007, VZ.2007.1).

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