Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104 Abs. 1 und Art. 160 DBG (SR 642.1); Art. 125 Ziff. 3 OR (SR 220). Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und Möglichkeit zur Berichtigung der im Zahlungsbefehl als Gläubiger angegebenen Person. Der Kanton St. Gallen kann rechtskräftig festgestellte Steuerforderungen aus der direkten Bundessteuer in eigenem Namen als Gläubiger vollstrecken. Ein den Kanton St.Gallen als Gläubiger nennender Zahlungsbefehl ist folglich nicht zu berichtigen. Die definitive Rechtsöffnung ist daher zu erteilen, wenn auch aus dem Rechtsöffnungstitel der Kanton St. Gallen als Berechtigter ersichtlich ist. Gegen den Willen des Gemeinwesens kann die offene Steuerforderung nicht durch Verrechnung mit einem angeblichen Steuerguthaben getilgt werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Juni 2005, VZ.2005.28).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.06.2005 VZ.2005.28
Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104 Abs. 1 und Art. 160 DBG (SR 642.1); Art. 125 Ziff. 3 OR (SR 220). Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und Möglichkeit zur Berichtigung der im Zahlungsbefehl als Gläubiger angegebenen Person. Der Kanton St. Gallen kann rechtskräftig festgestellte Steuerforderungen aus der direkten Bundessteuer in eigenem Namen als Gläubiger vollstrecken. Ein den Kanton St.Gallen als Gläubiger nennender Zahlungsbefehl ist folglich nicht zu berichtigen. Die definitive Rechtsöffnung ist daher zu erteilen, wenn auch aus dem Rechtsöffnungstitel der Kanton St. Gallen als Berechtigter ersichtlich ist. Gegen den Willen des Gemeinwesens kann die offene Steuerforderung nicht durch Verrechnung mit einem angeblichen Steuerguthaben getilgt werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Juni 2005, VZ.2005.28).
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