Art. 13b Abs. 1, Art. 13c Abs. 5 lit. a und Art. 14a-c ANAG. Solange die vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 14a ANAG vom Bundesamt für Migration nicht aufgehoben worden ist, kann keine Ausschaffungshaft verfügt werden, weil der Vollzug der Wegweisung nicht möglich bzw. undurchführbar ist. Das gilt auch für eine allfällige Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG) (Verwaltungsrekurskommission, 30. Juni 2005, VI-2005/61). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.06.2005 VI-2005/61 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.06.2005 VI-2005/61 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.06.2005 VI-2005/61
Art. 13b Abs. 1, Art. 13c Abs. 5 lit. a und Art. 14a-c ANAG. Solange die vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 14a ANAG vom Bundesamt für Migration nicht aufgehoben worden ist, kann keine Ausschaffungshaft verfügt werden, weil der Vollzug der Wegweisung nicht möglich bzw. undurchführbar ist. Das gilt auch für eine allfällige Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG) (Verwaltungsrekurskommission, 30. Juni 2005, VI-2005/61). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
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