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V-2021/314

St. Gallen · 2021-12-16 · Deutsch SG

Art. 429 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdeführerin wurde in den Freiwilligenstatus versetzt. Faktisch dauerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung jedoch an. Es ist daher unzulässig, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch zu verlängern, dass ein anderer Arzt eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Dezember 2021, V-2021/314).

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Art. 429 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdeführerin wurde in den Freiwilligenstatus versetzt. Faktisch dauerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung jedoch an. Es ist daher unzulässig, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch zu verlängern, dass ein anderer Arzt eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Dezember 2021, V-2021/314).

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