Die von der KESB im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassenen vorsorglichen Massnahmen sind aufgrund ihrer Natur als superprovisorische Massnahmen zu betrachten. Dagegen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Februar 2022, V-2021/130 P).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 16.02.2022 V-2021/130 P Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 16.02.2022 V-2021/130 P San Gallo Verwaltungsrekurskommission 16.02.2022 V-2021/130 P
Die von der KESB im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassenen vorsorglichen Massnahmen sind aufgrund ihrer Natur als superprovisorische Massnahmen zu betrachten. Dagegen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Februar 2022, V-2021/130 P).
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