Art. 308 ZGB (SR 210). Aufgaben des Beistands. Liegt eine behandlungsbedürftige Entwicklungsverzögerung vor, ist eine Erweiterung der Aufträge des Beistands nicht gerechtfertigt, sondern es ist gemäss Sonderpädagogikkonzept des Kantons St. Gallen zu Verfahren (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 8. März 2021, V-2020/175).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.03.2021 V-2020/175 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.03.2021 V-2020/175 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.03.2021 V-2020/175
Art. 308 ZGB (SR 210). Aufgaben des Beistands. Liegt eine behandlungsbedürftige Entwicklungsverzögerung vor, ist eine Erweiterung der Aufträge des Beistands nicht gerechtfertigt, sondern es ist gemäss Sonderpädagogikkonzept des Kantons St. Gallen zu Verfahren (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 8. März 2021, V-2020/175).
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