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V-2020/167

St. Gallen · 2020-07-09 · Deutsch SG

Art. 426 in Verbindung mit Art. 431 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung durch die KESB). Rückweisung zu neuer Verfügung, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt hat, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war und auch kein Gutachten eingeholt hatte. Es reicht zudem nicht aus, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten. Eine Verlegung von einer stationären Abteilung der Klinik Wil in das sich auf dem Klinikareal befindliche Spezialwohnheim Eggfeld bedarf einer neuen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juli 2020, V-2020/167).

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Art. 426 in Verbindung mit Art. 431 ZGB (SR 210). Fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung durch die KESB). Rückweisung zu neuer Verfügung, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in einem Gremium gefällt hat, in dem keine Person mit medizinischem Fachwissen vertreten war und auch kein Gutachten eingeholt hatte. Es reicht zudem nicht aus, die Überprüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist nur einzuleiten. Eine Verlegung von einer stationären Abteilung der Klinik Wil in das sich auf dem Klinikareal befindliche Spezialwohnheim Eggfeld bedarf einer neuen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Juli 2020, V-2020/167).

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