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V-2019/89

St. Gallen · 2020-02-12 · Deutsch SG

Art. 404 ZGB (SR 210) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51). Beistandsentschädigung. Die Entschädigung und der Spesenersatz sind bis zum Erreichen des Freibetrags aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu finanzieren. Das Ende der Berichts- und Rechnungsperiode ist grundsätzlich als Stichtag zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen, wobei die Verfügung in zeitlicher Nähe zum Stichtag zu ergehen hat. Eine Frist von drei Monaten erscheint im Regelfall als angemessen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. Februar 2020, V-2019/89).

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Art. 404 ZGB (SR 210) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51). Beistandsentschädigung. Die Entschädigung und der Spesenersatz sind bis zum Erreichen des Freibetrags aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu finanzieren. Das Ende der Berichts- und Rechnungsperiode ist grundsätzlich als Stichtag zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen, wobei die Verfügung in zeitlicher Nähe zum Stichtag zu ergehen hat. Eine Frist von drei Monaten erscheint im Regelfall als angemessen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. Februar 2020, V-2019/89).

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