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V-2019/219

St. Gallen · 2020-02-17 · Deutsch SG

Art. 315 i.V.m. Art 442 Abs. 5 und 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Instabile Verhältnisse stellen einen Grund dar, der gegen eine Übernahme durch die Behörde am neuen Ort spricht. Lehnt eine angefragte KESB die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen ab, so ist das Dossier von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens über die Zuständigkeit weiterzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 17. Februar 2020, V-2019/219).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2020 V-2019/219 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2020 V-2019/219 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2020 V-2019/219

Art. 315 i.V.m. Art 442 Abs. 5 und 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Instabile Verhältnisse stellen einen Grund dar, der gegen eine Übernahme durch die Behörde am neuen Ort spricht. Lehnt eine angefragte KESB die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen ab, so ist das Dossier von der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde auch während eines laufenden Feststellungsverfahrens über die Zuständigkeit weiterzuführen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 17. Februar 2020, V-2019/219).

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