Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Bei Zuständigkeitsentscheiden sind Zweckmässigkeitsüberlegungen miteinzubeziehen. Zudem kommt den Sachverhaltsumständen des Einzelfalls ein grosses Gewicht zu. Mit dem Umzug der Pflegefamilie verschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der Kontinuität der Massnahme ist vorliegend kein grosses Gewicht beizumessen. Die Übertragung der Massnahme liegt im Interesse des bevormundeten Kindes. Trotz grundsätzlich perpetuiertem Wohnsitz am Sitz der bisher zuständigen KESB sind die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung am neuen Aufenthaltsort erfüllt, weshalb die für diesen Ort zuständige KESB zu verpflichten ist, die Massnahme zur Weiterführung zu übernehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. November 2019, V-2019/163).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.11.2019 V-2019/163 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.11.2019 V-2019/163 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.11.2019 V-2019/163
Art. 315 i.V.m. Art 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Bei Zuständigkeitsentscheiden sind Zweckmässigkeitsüberlegungen miteinzubeziehen. Zudem kommt den Sachverhaltsumständen des Einzelfalls ein grosses Gewicht zu. Mit dem Umzug der Pflegefamilie verschob sich auch der Lebensmittelpunkt des bevormundeten Kindes. Der Kontinuität der Massnahme ist vorliegend kein grosses Gewicht beizumessen. Die Übertragung der Massnahme liegt im Interesse des bevormundeten Kindes. Trotz grundsätzlich perpetuiertem Wohnsitz am Sitz der bisher zuständigen KESB sind die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung am neuen Aufenthaltsort erfüllt, weshalb die für diesen Ort zuständige KESB zu verpflichten ist, die Massnahme zur Weiterführung zu übernehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. November 2019, V-2019/163).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Kindes- und Erwachsenenschutz