Art. 310 Abs. 1, Art. 314b, Art. 327c, Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 34 Abs. 1 EG-KES (sGS 912.5). Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 ZGB. Demzufolge muss die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorhersehbar sein. Die Unterbringungsart wird jedoch von Art. 314b ZGB vorgegeben. Dem damit verbundenen Obhutsentzug kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinn von Art. 314b ZGB gegeben, ist allein die Unterbringung zu verfügen und nicht auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2019, V-2018/284 und 2019/1).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 11.01.2019 V-2018/284, V 2019/1 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 11.01.2019 V-2018/284, V 2019/1 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 11.01.2019 V-2018/284, V 2019/1
Art. 310 Abs. 1, Art. 314b, Art. 327c, Art. 426 Abs. 1 ZGB (SR 210), Art. 34 Abs. 1 EG-KES (sGS 912.5). Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 ZGB. Demzufolge muss die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorhersehbar sein. Die Unterbringungsart wird jedoch von Art. 314b ZGB vorgegeben. Dem damit verbundenen Obhutsentzug kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinn von Art. 314b ZGB gegeben, ist allein die Unterbringung zu verfügen und nicht auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2019, V-2018/284 und 2019/1).
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