Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. Juni 2018, V-2017/246).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.06.2018 V-2017/246 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.06.2018 V-2017/246 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.06.2018 V-2017/246
Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. Juni 2018, V-2017/246).
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