Art. 307 ff. in Verbindung mit Art. 276 ZGB (SR 210). Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wozu ausdrücklich auch Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören. Der Unterhaltsanspruch gründet im Zivilrecht und ist durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung festzusetzen. Entsprechend ist eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf die Kostentragung der Kindesschutzmassnahme nicht befugt, diese Kosten den Eltern aufzuerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 20. Juli 2018, V-2017/136).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.07.2018 V-2017/136 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.07.2018 V-2017/136 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.07.2018 V-2017/136
Art. 307 ff. in Verbindung mit Art. 276 ZGB (SR 210). Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wozu ausdrücklich auch Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören. Der Unterhaltsanspruch gründet im Zivilrecht und ist durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung festzusetzen. Entsprechend ist eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf die Kostentragung der Kindesschutzmassnahme nicht befugt, diese Kosten den Eltern aufzuerlegen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 20. Juli 2018, V-2017/136).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Kindes- und Erwachsenenschutz