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V-2016/250

St. Gallen · 2018-01-10 · Deutsch SG

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf ein von ihr angeordnetes Gutachten einer sachverständigen Person nur beachten, wenn es schlüssig ist. Sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihr die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dazu ist sie namentlich dann verpflichtet, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Für den Beweiswert eines Gutachtens zur Beurteilung von Kinderbelangen ist entscheidend, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Januar 2018, V-2016/250).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2018 V-2016/250 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2018 V-2016/250 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2018 V-2016/250

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf ein von ihr angeordnetes Gutachten einer sachverständigen Person nur beachten, wenn es schlüssig ist. Sie hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihr die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dazu ist sie namentlich dann verpflichtet, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Für den Beweiswert eines Gutachtens zur Beurteilung von Kinderbelangen ist entscheidend, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Januar 2018, V-2016/250).

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