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V-2016/102

St. Gallen · 2016-04-21 · Deutsch SG

Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011); Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; Art. 310 Abs. 1 ZGB; Art. 314b Abs. 1 ZGB. International sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dies gilt kraft gesetzlichen Verweises im IPRG auch gegenüber Staaten, die das Hager Kindesschutzübereinkommen nicht ratifiziert haben. Anwendbar ist das Recht des zuständigen Vertragsstaates. Unter den Begriff der geschlossenen Einrichtung fallen alle möglichen „Vorsorgeein­rich­tungen“, in denen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge erfahren. Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die fürsorgerische Unterbringung gemeinsam. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist dementsprechend sowohl hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung als auch der gleichzeitig zu prüfenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts massgeblich. Superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen fallen bei der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich nicht in Betracht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. April 2016, V-2016/102).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.04.2016 V-2016/102 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.04.2016 V-2016/102 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.04.2016 V-2016/102

Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011); Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; Art. 310 Abs. 1 ZGB; Art. 314b Abs. 1 ZGB. International sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Dies gilt kraft gesetzlichen Verweises im IPRG auch gegenüber Staaten, die das Hager Kindesschutzübereinkommen nicht ratifiziert haben. Anwendbar ist das Recht des zuständigen Vertragsstaates. Unter den Begriff der geschlossenen Einrichtung fallen alle möglichen „Vorsorgeein­rich­tungen“, in denen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge erfahren. Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die fürsorgerische Unterbringung gemeinsam. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist dementsprechend sowohl hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung als auch der gleichzeitig zu prüfenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts massgeblich. Superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen fallen bei der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich nicht in Betracht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. April 2016, V-2016/102).

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