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V-2015/129

St. Gallen · 2016-01-04 · Deutsch SG

Art. 404 ZGB (SR 210), Art. 1 und 2 VESB (sGS 912.51). Das Einfordern der gemäss VESB vorgesehenen Maximalentschädigung für eine Berichtsperiode ist nur ausnahmsweise und bei sehr komplexen Fällen zulässig. Kriterien sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten des Beistandes, der nachvollziehbar begründete konkrete zeitliche Aufwand im Einzelfall sowie die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 4. Januar 2016, V-2015/129).

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Art. 404 ZGB (SR 210), Art. 1 und 2 VESB (sGS 912.51). Das Einfordern der gemäss VESB vorgesehenen Maximalentschädigung für eine Berichtsperiode ist nur ausnahmsweise und bei sehr komplexen Fällen zulässig. Kriterien sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten des Beistandes, der nachvollziehbar begründete konkrete zeitliche Aufwand im Einzelfall sowie die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 4. Januar 2016, V-2015/129).

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