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V-2014/209

St. Gallen · 2015-01-23 · Deutsch SG

Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.01.2015 V-2014/209 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.01.2015 V-2014/209 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.01.2015 V-2014/209

Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209).

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