Art. 307, Art. 310, 314a ZGB (SR 210). Die Anordnung der Rückplatzierung eines seit mehr als zwei Jahren fremdplatzierten, mittlerweile 10-jährigen Kindes hat sich am Wohl des betroffenen Kindes auszurichten. Wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin kommt dabei nach geltender Rechtslage keine Bedeutung zu. Vorgängig der Rückplatzierung des Kindes zu der suchtabhängigen Kindsmutter wurde diese zur Erfüllung verschiedener Auflagen angehalten, mit dem Zweck, den Nachweis einer stabilen Lebenssituation zu erbringen, welche eine Rückplatzierung möglich machen kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 15. April 2015, V-2014/159).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.04.2015 V-2014/159 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.04.2015 V-2014/159 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.04.2015 V-2014/159
Art. 307, Art. 310, 314a ZGB (SR 210). Die Anordnung der Rückplatzierung eines seit mehr als zwei Jahren fremdplatzierten, mittlerweile 10-jährigen Kindes hat sich am Wohl des betroffenen Kindes auszurichten. Wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin kommt dabei nach geltender Rechtslage keine Bedeutung zu. Vorgängig der Rückplatzierung des Kindes zu der suchtabhängigen Kindsmutter wurde diese zur Erfüllung verschiedener Auflagen angehalten, mit dem Zweck, den Nachweis einer stabilen Lebenssituation zu erbringen, welche eine Rückplatzierung möglich machen kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 15. April 2015, V-2014/159).
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