Art. 434 Abs. 1 ZGB (SR210). Derjenige Arzt, der den Behandlungsplan erstellt hat oder als behandelnder Arzt der betroffenen Person tätig ist, darf nicht auch über die Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung des Betroffenen entscheiden (Erw. 2). Formelle Anforderungen an eine Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Februar 2013, V-2013/50).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.02.2013 V-2013/50 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.02.2013 V-2013/50 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.02.2013 V-2013/50
Art. 434 Abs. 1 ZGB (SR210). Derjenige Arzt, der den Behandlungsplan erstellt hat oder als behandelnder Arzt der betroffenen Person tätig ist, darf nicht auch über die Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung des Betroffenen entscheiden (Erw. 2). Formelle Anforderungen an eine Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Februar 2013, V-2013/50).
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