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V-2013/326

St. Gallen · 2014-10-16 · Deutsch SG

Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer Massnahmenüberführung vom alten in das neue Recht darf auf die Beweisgrundlagen abgestellt werden, welche dem ursprünglichen Massnahmebeschluss zugrunde liegen, sofern keine Hinweise auf wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen. Veränderungen, welche die Aufhebung einer Beistandschaft rechtfertigen, können sich etwa bei den persönlichen Eigenschaften der betroffenen Person oder bei äusseren Umständen eingestellt haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Oktober 2014, V-2013/326).

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Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer Massnahmenüberführung vom alten in das neue Recht darf auf die Beweisgrundlagen abgestellt werden, welche dem ursprünglichen Massnahmebeschluss zugrunde liegen, sofern keine Hinweise auf wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen. Veränderungen, welche die Aufhebung einer Beistandschaft rechtfertigen, können sich etwa bei den persönlichen Eigenschaften der betroffenen Person oder bei äusseren Umständen eingestellt haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Oktober 2014, V-2013/326).

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