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V-2013/323

St. Gallen · 2014-01-07 · Deutsch SG

Art. 426 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2, Art. 446 Abs. 1, Art. 447 Abs. 2, Art. 450e Abs. 3 ZGB (SR 210); Art. 16, Art. 35 Abs. 1 EG-KES (sGS 912.5). Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist die betroffene Person vorgängig in der Regel durch die Kollegialbehörde anzuhören. Voraussetzungen, unter denen eine Anhörung durch ein KESB-Mitglied ausnahmsweise zulässig ist (E. 2b). Die KESB durfte auf den Bericht der Klinikärztin abstellen und musste kein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einholen (E. 2c). Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 7. Januar 2014, V-2013/323).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 07.01.2014 V-2013/323 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 07.01.2014 V-2013/323 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 07.01.2014 V-2013/323

Art. 426 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2, Art. 446 Abs. 1, Art. 447 Abs. 2, Art. 450e Abs. 3 ZGB (SR 210); Art. 16, Art. 35 Abs. 1 EG-KES (sGS 912.5). Ordnet die KESB eine fürsorgerische Unterbringung an, ist die betroffene Person vorgängig in der Regel durch die Kollegialbehörde anzuhören. Voraussetzungen, unter denen eine Anhörung durch ein KESB-Mitglied ausnahmsweise zulässig ist (E. 2b). Die KESB durfte auf den Bericht der Klinikärztin abstellen und musste kein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einholen (E. 2c). Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 7. Januar 2014, V-2013/323).

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