Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB (sGS 911.1). Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Behandlung der betroffenen Person kann nicht gleichzeitig von zwei verschiedenen Behörden angeordnet werden. Eine Einweisung zur Begutachtung nach kantonalem Recht ist nur zulässig, wenn der Versuch einer ambulanten Begutachtung unmittelbar vor der Einweisung fehlgeschlagen ist.
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2011 V-2010/162 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2011 V-2010/162 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2011 V-2010/162
Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 67 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB (sGS 911.1). Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Behandlung der betroffenen Person kann nicht gleichzeitig von zwei verschiedenen Behörden angeordnet werden. Eine Einweisung zur Begutachtung nach kantonalem Recht ist nur zulässig, wenn der Versuch einer ambulanten Begutachtung unmittelbar vor der Einweisung fehlgeschlagen ist.
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