Art. 397a Abs. 3 und Art. 397b Abs. 3 ZGB (SR 210). Die Entlassungsbehörde hat vor Eintritt der Rechtskraft der Einweisungsverfügung nur dann auf ein Entlassungsgesuch einzutreten, wenn neue Tatsachen geltend gemacht werden, die seit der letzten Beurteilung eingetreten sind, oder wenn vorgängig zufolge Rückzugs der Klage keine materielle Beurteilung erfolgte. Auch der Grundsatz, dass die betroffene Person entlassen werden muss, sobald ihr Zustand es erlaubt, begründet keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf materielle Beurteilung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 20. Mai 2009, V-2009/67).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2009 V-2009/67 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2009 V-2009/67 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2009 V-2009/67
Art. 397a Abs. 3 und Art. 397b Abs. 3 ZGB (SR 210). Die Entlassungsbehörde hat vor Eintritt der Rechtskraft der Einweisungsverfügung nur dann auf ein Entlassungsgesuch einzutreten, wenn neue Tatsachen geltend gemacht werden, die seit der letzten Beurteilung eingetreten sind, oder wenn vorgängig zufolge Rückzugs der Klage keine materielle Beurteilung erfolgte. Auch der Grundsatz, dass die betroffene Person entlassen werden muss, sobald ihr Zustand es erlaubt, begründet keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf materielle Beurteilung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 20. Mai 2009, V-2009/67).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Kindes- und Erwachsenenschutz