Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29. Mai 2006)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.05.2006 V-2006/48 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.05.2006 V-2006/48 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.05.2006 V-2006/48
Art. 397a Abs. 1 ZGB. Auch bei einer ausgewiesenen Trunksucht ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismässig, wenn der körperliche Entzug abgeschlossen ist und keine konkrete Perspektive für den unmittelbaren Übertritt der betroffenen Person in ein Anschlussprogramm besteht (Verwaltungsrekurskommission, V-2006/48, 29. Mai 2006)
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