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V-2006/100

St. Gallen · 2007-02-20 · Deutsch SG

Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100).

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Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100).

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