opencaselaw.ch

UV 2024/50

St. Gallen · 2023-02-02 · Deutsch SG

Art. 6, 10 und 16 UVG: Dass die durch den Unfall vom 2. Februar 2023 verursachten Läsionen und die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden im Zeitpunkt der Operation vom 10. Februar 2023 noch nicht abgeheilt gewesen sind, legt nahe, dass die Operation zumindest auch der Beseitigung der durch das Unfallereignis vom 2. Februar 2023 bewirkten Beschwerden gedient hat. Die Operation vom 10. Februar 2023 ist nach Aktenlage jedenfalls nicht völlig losgelöst von den durch den Unfall vom 2. Februar 2023 bedingten Beschwerden bzw. Verletzungen durchgeführt worden. Damit ist die (Teil)-Unfallkausalität der Operation vom 10. Februar 2023 erstellt. Für diese Argumentation spricht im Übrigen auch die zeitliche Nähe der Operation zum Unfall vom 2. Februar 2023. Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine über den 9. Februar 2023 hinausgehende Leistungspflicht trifft. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2024/50).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2025 UV 2024/50 Saint-Gall Versicherungsgericht 20.08.2025 UV 2024/50 San Gallo Versicherungsgericht 20.08.2025 UV 2024/50

Art. 6, 10 und 16 UVG: Dass die durch den Unfall vom 2. Februar 2023 verursachten Läsionen und die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden im Zeitpunkt der Operation vom 10. Februar 2023 noch nicht abgeheilt gewesen sind, legt nahe, dass die Operation zumindest auch der Beseitigung der durch das Unfallereignis vom 2. Februar 2023 bewirkten Beschwerden gedient hat. Die Operation vom 10. Februar 2023 ist nach Aktenlage jedenfalls nicht völlig losgelöst von den durch den Unfall vom 2. Februar 2023 bedingten Beschwerden bzw. Verletzungen durchgeführt worden. Damit ist die (Teil)-Unfallkausalität der Operation vom 10. Februar 2023 erstellt. Für diese Argumentation spricht im Übrigen auch die zeitliche Nähe der Operation zum Unfall vom 2. Februar 2023. Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine über den 9. Februar 2023 hinausgehende Leistungspflicht trifft. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2024/50).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht UV - Unfallversicherung