Art. 6 UVG. Art. 10 UVG. Würdigung ärztlicher Stellungnahmen. Durch das Ereignis vom 13. Juli 2022 kam es höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie des Beschwerdeführers und der Status quo sine war spätestens per 31. Oktober 2022 erreicht. Die Leistungseinstellung per dieses Datum ist damit nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, UV 2023/48).
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St.Gallen Versicherungsgericht 25.04.2024 UV 2023/48 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.04.2024 UV 2023/48 San Gallo Versicherungsgericht 25.04.2024 UV 2023/48
Art. 6 UVG. Art. 10 UVG. Würdigung ärztlicher Stellungnahmen. Durch das Ereignis vom 13. Juli 2022 kam es höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie des Beschwerdeführers und der Status quo sine war spätestens per 31. Oktober 2022 erreicht. Die Leistungseinstellung per dieses Datum ist damit nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2024, UV 2023/48).
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