Art. 43 ATSG: Es bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen, wonach der Status quo sine vel ante per Ende März bzw. 11. April 2022 eingetreten sei. Folglich ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Unfall für die Operation vom 11. April 2022 jede unfallkausale Bedeutung verloren hatte und der von der Beschwerdegegnerin gewählte Leistungseinstellungszeitpunkt per 24. Juli 2022 korrekt ist. Rückweisung zur weiteren Abklärung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024, UV 2023/46)
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St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2024 UV 2023/46 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.02.2024 UV 2023/46 San Gallo Versicherungsgericht 08.02.2024 UV 2023/46
Art. 43 ATSG: Es bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen, wonach der Status quo sine vel ante per Ende März bzw. 11. April 2022 eingetreten sei. Folglich ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Unfall für die Operation vom 11. April 2022 jede unfallkausale Bedeutung verloren hatte und der von der Beschwerdegegnerin gewählte Leistungseinstellungszeitpunkt per 24. Juli 2022 korrekt ist. Rückweisung zur weiteren Abklärung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024, UV 2023/46)
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