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UV 2023/32

St. Gallen · 2021-10-29 · Deutsch SG

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 9 UVG; Art. 11 UVV; Anhang 1 zur UVV: Vorliegend ist vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne einer am 29. Oktober 2021 bestätigten Covid-Infektion auszugehen. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 12. April 2022 ist unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht als Rückfall zu prüfen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen – soweit von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG) – entfällt nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Berufskrankheit für die geklagte Long-Covid-Symptomatik keinen (teil-)kausalen Anteil (mehr) hat. Es gibt nicht zu unterdrückende Zweifel an der versicherungsmedizinischen neurologischen Aktenbeurteilung. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Verfügung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2024, UV 2023/32).

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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2024 UV 2023/32 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2024 UV 2023/32 San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2024 UV 2023/32

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 9 UVG; Art. 11 UVV; Anhang 1 zur UVV: Vorliegend ist vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne einer am 29. Oktober 2021 bestätigten Covid-Infektion auszugehen. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 12. April 2022 ist unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht als Rückfall zu prüfen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen – soweit von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG) – entfällt nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Berufskrankheit für die geklagte Long-Covid-Symptomatik keinen (teil-)kausalen Anteil (mehr) hat. Es gibt nicht zu unterdrückende Zweifel an der versicherungsmedizinischen neurologischen Aktenbeurteilung. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Verfügung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2024, UV 2023/32).

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