Art. 6, 10 und 19 Abs. 1 UVG; Art. 67 Abs. 2 UVV; Art. 43 Abs. 1 ATSG: Bevor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob es sich bei der Operation vom 28. September 2022 um eine zweckmässige, indizierte Behandlung gehandelt hat, kann die Frage nach dem medizinischen Endzustand nicht beantwortet werden. Aber auch unabhängig von der Operationsindikation überzeugen die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zur Frage, wann der medizinische Endzustand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG eingetreten ist, nicht. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2023, UV 2023/25)
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Art. 6, 10 und 19 Abs. 1 UVG; Art. 67 Abs. 2 UVV; Art. 43 Abs. 1 ATSG: Bevor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob es sich bei der Operation vom 28. September 2022 um eine zweckmässige, indizierte Behandlung gehandelt hat, kann die Frage nach dem medizinischen Endzustand nicht beantwortet werden. Aber auch unabhängig von der Operationsindikation überzeugen die Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zur Frage, wann der medizinische Endzustand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG eingetreten ist, nicht. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2023, UV 2023/25)
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