Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Suva und die gesamte Aktenlage ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 6. April 2021 nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung vom 9. November 2021 geltend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht abgelehnt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2023, UV 2023/13).
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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2023 UV 2023/13 Saint-Gall Versicherungsgericht 14.09.2023 UV 2023/13 San Gallo Versicherungsgericht 14.09.2023 UV 2023/13
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Suva und die gesamte Aktenlage ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 6. April 2021 nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung vom 9. November 2021 geltend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht abgelehnt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2023, UV 2023/13).
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