Art. 6 UVG. Art. 10 UVG. Würdigung ärztlicher Stellungnahmen. Durch das Ereignis vom 7. Mai 2021 kam es höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter der Beschwerdeführerin und der Status quo sine bzw. ante war spätestens per 31. Dezember 2021 erreicht. Die Leistungseinstellung per dieses Datum ist damit nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2023, UV 2022/55).
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St.Gallen Versicherungsgericht 14.07.2023 UV 2022/55 Saint-Gall Versicherungsgericht 14.07.2023 UV 2022/55 San Gallo Versicherungsgericht 14.07.2023 UV 2022/55
Art. 6 UVG. Art. 10 UVG. Würdigung ärztlicher Stellungnahmen. Durch das Ereignis vom 7. Mai 2021 kam es höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter der Beschwerdeführerin und der Status quo sine bzw. ante war spätestens per 31. Dezember 2021 erreicht. Die Leistungseinstellung per dieses Datum ist damit nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2023, UV 2022/55).
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