Art. 10 UVG. Art. 16 UVG. Art. 18 ff. UVG. Art. 24 UVG. Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 11. Februar 2022 noch unfallkausale Beschwerden bestanden. Folglich ist ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilbar. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2023, UV 2022/32).
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St.Gallen Versicherungsgericht 07.06.2023 UV 2022/32 Saint-Gall Versicherungsgericht 07.06.2023 UV 2022/32 San Gallo Versicherungsgericht 07.06.2023 UV 2022/32
Art. 10 UVG. Art. 16 UVG. Art. 18 ff. UVG. Art. 24 UVG. Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 11. Februar 2022 noch unfallkausale Beschwerden bestanden. Folglich ist ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilbar. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2023, UV 2022/32).
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