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UV 2021/12

St. Gallen · 2021-02-04 · Deutsch SG

Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 43 ATSG: Es ergeben sich namentlich aufgrund des Berichts des behandelnden Arztes vom 4. Februar 2021, der den Beschwerdeführer im Gegensatz zum Kreisarzt mehrfach persönlich untersucht und auch operiert hat, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung, wonach der Riss der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich unfallfremd sei. Darüber hinaus kann die Entscheidung über die Einstellung der Versicherungsleistungen auch aus formalen Gesichtspunkten nicht einzig auf die kreisärztliche Beurteilung gestützt werden, da im vorliegenden Fall mit langem Behandlungsunterbruch bzw. später Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung gerade keine lückenlose Dokumentation der Untersuchungsbefunde vorliegt, die eine Aktenbeurteilung als ausreichend erscheinen liesse. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen (Art. 43 ATSG), weshalb er aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung einer externen Expertise zur Unfallkausalität sowie neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2021, UV 2021/12).

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St.Gallen Versicherungsgericht 27.10.2021 UV 2021/12 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.10.2021 UV 2021/12 San Gallo Versicherungsgericht 27.10.2021 UV 2021/12

Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 43 ATSG: Es ergeben sich namentlich aufgrund des Berichts des behandelnden Arztes vom 4. Februar 2021, der den Beschwerdeführer im Gegensatz zum Kreisarzt mehrfach persönlich untersucht und auch operiert hat, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung, wonach der Riss der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich unfallfremd sei. Darüber hinaus kann die Entscheidung über die Einstellung der Versicherungsleistungen auch aus formalen Gesichtspunkten nicht einzig auf die kreisärztliche Beurteilung gestützt werden, da im vorliegenden Fall mit langem Behandlungsunterbruch bzw. später Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung gerade keine lückenlose Dokumentation der Untersuchungsbefunde vorliegt, die eine Aktenbeurteilung als ausreichend erscheinen liesse. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen (Art. 43 ATSG), weshalb er aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung einer externen Expertise zur Unfallkausalität sowie neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2021, UV 2021/12).

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