Art. 6 UVG: Die von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallereignisses vom 18. Oktober 2018 vorgenommene Leistungseinstellung per 15. August 2019 ist nicht zu beanstanden. Unfallkausale Beschwerden im Sinne eines Rückfalls zum Unfall vom 30. April 2015 sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch eine erneute Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 30. April 2015 zu Recht verneint hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, UV 2020/37).
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St.Gallen Versicherungsgericht 07.07.2021 UV 2020/37 Saint-Gall Versicherungsgericht 07.07.2021 UV 2020/37 San Gallo Versicherungsgericht 07.07.2021 UV 2020/37
Art. 6 UVG: Die von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallereignisses vom 18. Oktober 2018 vorgenommene Leistungseinstellung per 15. August 2019 ist nicht zu beanstanden. Unfallkausale Beschwerden im Sinne eines Rückfalls zum Unfall vom 30. April 2015 sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch eine erneute Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 30. April 2015 zu Recht verneint hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, UV 2020/37).
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