opencaselaw.ch

UV 2019/9

St. Gallen · 2018-03-29 · Deutsch SG

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 43 Abs. 1 ATSG: In Zusammenschau aller Umstände ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Um das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 29. März 2018 beurteilen zu können, erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ist. Aufgrund der sich in den versicherungsinternen Beurteilungen findenden Widersprüche drängt sich nach einer Vervollständigung der Aktenlage die Einholung einer externen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin auf. Der angefochtene Einspracheentscheid wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, UV 2019/9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2020 UV 2019/9 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.06.2020 UV 2019/9 San Gallo Versicherungsgericht 25.06.2020 UV 2019/9

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 43 Abs. 1 ATSG: In Zusammenschau aller Umstände ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Um das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 29. März 2018 beurteilen zu können, erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ist. Aufgrund der sich in den versicherungsinternen Beurteilungen findenden Widersprüche drängt sich nach einer Vervollständigung der Aktenlage die Einholung einer externen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin auf. Der angefochtene Einspracheentscheid wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, UV 2019/9).

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht UV - Unfallversicherung