Art. 18 UVG und 24 UVG. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Rentenanspruch und Integritätsentschädigung. Fehlende Kausalität zwischen den geltend gemachten Dauerschäden (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001. Die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung setzen eine rechtskräftige Verfügung/einen rechtskräftigen Einspracheentscheid voraus. Es besteht für eine Wiedererwägung eines Entscheids des Versicherungsgerichts keine gesetzliche Grundlage. Auf ein entsprechendes Gesuch ist nicht einzutreten.Art. 81 ff. VRP. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grund für eine Wiederaufnahme (AC-Gelenksarthropathie) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UV 2016/60 und kann daher mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, weshalb auf das Begehren um Wiederaufnahme nicht einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2019, UV 2016/22 und UV 2016/60).
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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2019 UV 2016/22, UV 2016/60 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.02.2019 UV 2016/22, UV 2016/60 San Gallo Versicherungsgericht 22.02.2019 UV 2016/22, UV 2016/60
Art. 18 UVG und 24 UVG. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Rentenanspruch und Integritätsentschädigung. Fehlende Kausalität zwischen den geltend gemachten Dauerschäden (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001. Die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung setzen eine rechtskräftige Verfügung/einen rechtskräftigen Einspracheentscheid voraus. Es besteht für eine Wiedererwägung eines Entscheids des Versicherungsgerichts keine gesetzliche Grundlage. Auf ein entsprechendes Gesuch ist nicht einzutreten.Art. 81 ff. VRP. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grund für eine Wiederaufnahme (AC-Gelenksarthropathie) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UV 2016/60 und kann daher mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, weshalb auf das Begehren um Wiederaufnahme nicht einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2019, UV 2016/22 und UV 2016/60).
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