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UV 2015/75

St. Gallen · 2016-10-04 · Deutsch SG

Art. 49 Abs. 1 ATSG; Die Eröffnung eines Einspracheentscheids im Ausland, hat - mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Regelung - oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Erfolgt die Zustellung im Ausland wie vorliegend in der Islamischen Republik Pakistan ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates, ist sie nichtig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom4. Oktober 2016, UV 2015/75).Entscheid vom 4. Oktober 2016

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Art. 49 Abs. 1 ATSG; Die Eröffnung eines Einspracheentscheids im Ausland, hat - mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Regelung - oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Erfolgt die Zustellung im Ausland wie vorliegend in der Islamischen Republik Pakistan ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates, ist sie nichtig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom4. Oktober 2016, UV 2015/75).Entscheid vom 4. Oktober 2016

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