Art. 49 Abs. 2 UVV, Kürzung von Geldleistungen der UV bei Beteiligung an Schlägereien und Raufereien. Vorliegend wurde die von der Unfallversicherung auf diesen Rechtstitel gestützte Taggeldkürzung um 50% als unrechtmässig betrachtet, da anhand der Strafakten nicht hinreichend bewiesen war, dass der Beschwerdeführer sich im Sinn der Rechtsprechung an einer Schlägerei beteiligt hatte. Art. 37 Abs. 2 UVG, Kürzung von Taggeld bei Grobfahrlässigkeit. Das Verbleiben in einer Gruppe alkoholisierter junger Männer bei zunehmend aggressiver Stimmung wurde jedoch als grobfahrlässig betrachtet und eine Kürzung um 20% vorgenommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015, UV 2015/5).Entscheid vom 8. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Andrea WepferGeschäftsnr.UV 2015/5ParteienA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandTaggeldleistungenSachverhalt
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St.Gallen Versicherungsgericht 08.09.2015 UV 2015/5 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.09.2015 UV 2015/5 San Gallo Versicherungsgericht 08.09.2015 UV 2015/5
Art. 49 Abs. 2 UVV, Kürzung von Geldleistungen der UV bei Beteiligung an Schlägereien und Raufereien. Vorliegend wurde die von der Unfallversicherung auf diesen Rechtstitel gestützte Taggeldkürzung um 50% als unrechtmässig betrachtet, da anhand der Strafakten nicht hinreichend bewiesen war, dass der Beschwerdeführer sich im Sinn der Rechtsprechung an einer Schlägerei beteiligt hatte. Art. 37 Abs. 2 UVG, Kürzung von Taggeld bei Grobfahrlässigkeit. Das Verbleiben in einer Gruppe alkoholisierter junger Männer bei zunehmend aggressiver Stimmung wurde jedoch als grobfahrlässig betrachtet und eine Kürzung um 20% vorgenommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015, UV 2015/5).Entscheid vom 8. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Andrea WepferGeschäftsnr.UV 2015/5ParteienA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandTaggeldleistungenSachverhalt
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht UV - Unfallversicherung