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UV 2014/92

St. Gallen · 2011-08-02 · Deutsch SG

Art. 3 UVG, Art. 4 ATSG: Nach einem nicht versicherten Unfall konnte auf Röntgenbildern vom 2. August 2011 nicht mit Sicherheit eine Kahnbeinfraktur ausgeschlossen werden. Im März 2014 wurde auf neuen Röntgenbildern eine veraltete Kahnbeinfraktur festgestellt. Die Versicherungsdeckung wird verneint, da im angegeben Zeitraum, unmittelbar nach dem nicht versicherten Unfall, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zweiten Sturz ausgegangen werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2016, UV 2014/92).

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Art. 3 UVG, Art. 4 ATSG: Nach einem nicht versicherten Unfall konnte auf Röntgenbildern vom 2. August 2011 nicht mit Sicherheit eine Kahnbeinfraktur ausgeschlossen werden. Im März 2014 wurde auf neuen Röntgenbildern eine veraltete Kahnbeinfraktur festgestellt. Die Versicherungsdeckung wird verneint, da im angegeben Zeitraum, unmittelbar nach dem nicht versicherten Unfall, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zweiten Sturz ausgegangen werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2016, UV 2014/92).

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