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UV 2012/34

St. Gallen · 2001-03-02 · Deutsch SG

Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1, UVG: Die (anfängliche) natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. März 2001 und den geklagten Beschwerden als Folge eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ist zweifelhaft und zum Einstellungszeitpunkt am 20. Dezember 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Prüfung der Rechtmässigkeit des Einstellungszeitpunkts. Verneinung der Adäquanz selbst bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, UV 2012/34).

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Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1, UVG: Die (anfängliche) natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. März 2001 und den geklagten Beschwerden als Folge eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ist zweifelhaft und zum Einstellungszeitpunkt am 20. Dezember 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Prüfung der Rechtmässigkeit des Einstellungszeitpunkts. Verneinung der Adäquanz selbst bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, UV 2012/34).

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