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UV 2011/100

St. Gallen · 2011-12-05 · Deutsch SG

Art. 6 UVG: Vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (Proz. 8C_476/2011) angeordnetes polydisziplinäres Gerichtsgutachten ist beweiskräftig und legt dar, dass der Treppensturz keine richtunggebende Verschlimmerung eines massiven Vorzustands verursacht hat. Der natürliche Kausalzusammenhang für die anhaltenden Rückenschmerzen ist rund ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr gegeben; die anhaltenden Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch auf den Vorzustand zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. März 2013, UV 2011/100). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2013.

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Art. 6 UVG: Vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (Proz. 8C_476/2011) angeordnetes polydisziplinäres Gerichtsgutachten ist beweiskräftig und legt dar, dass der Treppensturz keine richtunggebende Verschlimmerung eines massiven Vorzustands verursacht hat. Der natürliche Kausalzusammenhang für die anhaltenden Rückenschmerzen ist rund ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr gegeben; die anhaltenden Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch auf den Vorzustand zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. März 2013, UV 2011/100). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2013.

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