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UV 2008/55

St. Gallen · 2008-01-21 · Deutsch SG

Art. 6 UVG, Art. 11 UVV. Vorliegend ist weder ein fortdauernder Grundfall gegeben noch sind die Voraussetzungen eines Rückfalls erfüllt. Die blosse Möglichkeit, dass ein Unfallereignis nach 17 Jahren immer noch für neu eingetretene gesundheitliche Beschwerden kausal ist, reicht für die Bejahung eines Leistungsanspruchs nicht aus. Der Versicherte trägt insofern die Beweislast, als der Entscheid durch das Fehlen eines Nachweises von überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Ungunsten ausfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2009, UV 2008/55).

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Art. 6 UVG, Art. 11 UVV. Vorliegend ist weder ein fortdauernder Grundfall gegeben noch sind die Voraussetzungen eines Rückfalls erfüllt. Die blosse Möglichkeit, dass ein Unfallereignis nach 17 Jahren immer noch für neu eingetretene gesundheitliche Beschwerden kausal ist, reicht für die Bejahung eines Leistungsanspruchs nicht aus. Der Versicherte trägt insofern die Beweislast, als der Entscheid durch das Fehlen eines Nachweises von überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Ungunsten ausfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2009, UV 2008/55).

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