Die Verwahrung setzt gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person oder zumindest einen entsprechenden diesbezüglichen Willen voraus. Die einfache Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schliesst in beiden Tatbestandsvarianten Personen nicht mit ein. Entsprechend scheidet die Verwahrung bei einfachen Brandstiftungen gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB per se aus (E. III.1.b/bb). Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Entscheid vom 2. Februar 2022, ST.2021.78-SK3
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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.02.2022 ST.2021.78-SK3 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.02.2022 ST.2021.78-SK3 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.02.2022 ST.2021.78-SK3
Die Verwahrung setzt gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person oder zumindest einen entsprechenden diesbezüglichen Willen voraus. Die einfache Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schliesst in beiden Tatbestandsvarianten Personen nicht mit ein. Entsprechend scheidet die Verwahrung bei einfachen Brandstiftungen gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB per se aus (E. III.1.b/bb).
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Entscheid vom 2. Februar 2022, ST.2021.78-SK3
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