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ST.2019.28

St. Gallen · 2019-05-29 · Deutsch SG

Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB. Rechtsfolgen bei Aufhebung einer Massnahme. Verhältnismässigkeitsabwägung bei der Verwahrung. Bei einer mittelschweren Gefahr für die Rechtsgüter Einzelner erscheint die Anordnung einer Verwahrung nicht mehr verhältnismässig, wenn sie zu einer derartigen Verlängerung des Freiheitsentzugs führt, dass der Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten als schwer zu bewerten ist. In dieser Konstellation erscheint eine zeitlich befristete stationäre Massnahme zur Vorbereitung der Entlassung angezeigt (Kantonsgericht, 29. Mai 2019, ST.2019.28).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 ST.2019.28 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 ST.2019.28 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2019 ST.2019.28

Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB. Rechtsfolgen bei Aufhebung einer Massnahme. Verhältnismässigkeitsabwägung bei der Verwahrung. Bei einer mittelschweren Gefahr für die Rechtsgüter Einzelner erscheint die Anordnung einer Verwahrung nicht mehr verhältnismässig, wenn sie zu einer derartigen Verlängerung des Freiheitsentzugs führt, dass der Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten als schwer zu bewerten ist. In dieser Konstellation erscheint eine zeitlich befristete stationäre Massnahme zur Vorbereitung der Entlassung angezeigt (Kantonsgericht, 29. Mai 2019, ST.2019.28).

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