Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Eine Vereinbarung betreffend die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung ist nicht (mehr) als sittenwidrig zu qualifizieren. Täuscht der Täter das Opfer arglistig über seinen Zahlungswillen und erbringt dieses infolgedessen die vereinbarte sexuelle Leistung, ist daher ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB respektive eine Verurteilung des Täters wegen Betrugs grundsätzlich möglich (E. III./2c/dd). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_572/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2020 ST.2019.22 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2020 ST.2019.22 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2020 ST.2019.22
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Eine Vereinbarung betreffend die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung ist nicht (mehr) als sittenwidrig zu qualifizieren. Täuscht der Täter das Opfer arglistig über seinen Zahlungswillen und erbringt dieses infolgedessen die vereinbarte sexuelle Leistung, ist daher ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB respektive eine Verurteilung des Täters wegen Betrugs grundsätzlich möglich (E. III./2c/dd).
Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_572/2020).
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer