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ST.2019.101

St. Gallen · 2020-06-08 · Deutsch SG

Art. 1 StGB (SR 311.0); Jagdgesetz (sGS 853.1); Jagdverordnung (sGS 853.11). Der Bund überträgt den Kantonen unter anderem die Aufgabe, für einen ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere zu sorgen. Weder dem derzeit geltenden kantonalen Jagdgesetz, der dazugehörenden Verordnung, noch sonstigen kantonalen Erlassen können klare Vorgaben zum Umgang mit mobilen Weidezäunen, insbesondere deren Rückbau, entnommen werden. Dem Beschuldigten, der für den Tod einer in seinem mobilen Weidezaun verhedderten und verendeten Rehgeiss verantwortlich gemacht wird, kann keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Der verwendete herkömmliche Weidezaun befand sich in der Landwirtschaftszone und wurde von der kantonalen Wildhut kurze Zeit vor dem Vorfall besichtigt und nicht beanstandet. Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass sich in diesem Gebiet bereits ein Wildtier in einem Zaun verfangen hatte, was ihn zur besonderen Sorgfalt verpflichtet hätte, liegen gemäss Akten nicht vor. Aufgrund der derzeit unklaren Gesetzeslage bestehen keine hinreichend klaren Verhaltensanweisungen im Zusammenhang mit mobilen Weidezäunen. (Kantonsgericht, Strafkammer, 8. Juni 2020, ST.2019.101-SK3).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2020 ST.2019.101 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2020 ST.2019.101 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2020 ST.2019.101

Art. 1 StGB (SR 311.0); Jagdgesetz (sGS 853.1); Jagdverordnung (sGS 853.11). Der Bund überträgt den Kantonen unter anderem die Aufgabe, für einen ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere zu sorgen. Weder dem derzeit geltenden kantonalen Jagdgesetz, der dazugehörenden Verordnung, noch sonstigen kantonalen Erlassen können klare Vorgaben zum Umgang mit mobilen Weidezäunen, insbesondere deren Rückbau, entnommen werden. Dem Beschuldigten, der für den Tod einer in seinem mobilen Weidezaun verhedderten und verendeten Rehgeiss verantwortlich gemacht wird, kann keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Der verwendete herkömmliche Weidezaun befand sich in der Landwirtschaftszone und wurde von der kantonalen Wildhut kurze Zeit vor dem Vorfall besichtigt und nicht beanstandet. Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass sich in diesem Gebiet bereits ein Wildtier in einem Zaun verfangen hatte, was ihn zur besonderen Sorgfalt verpflichtet hätte, liegen gemäss Akten nicht vor. Aufgrund der derzeit unklaren Gesetzeslage bestehen keine hinreichend klaren Verhaltensanweisungen im Zusammenhang mit mobilen Weidezäunen.

(Kantonsgericht, Strafkammer, 8. Juni 2020, ST.2019.101-SK3).

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