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ST.2018.133

St. Gallen · 2020-01-10 · Deutsch SG

Art. 30 Abs. 3 StGB, Art. 179ter StGB (SR 311.0). Bei einem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zum Nachteil des Kindes an einen Elternteil, ist der andere Elternteil nur berechtigt, einen Strafantrag zu stellen, wenn bei diesem Elternteil keine eigenen Interessen an einer Strafverfolgung ersichtlich sind. Andernfalls ist der Strafantrag von der Behörde oder einem Beistand zu stellen (E. III.2). Auch aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen geführte Gespräche dürfen nicht ohne Einwilligung aufgezeichnet und verwendet werden (E. III.6 bis 9) (Kantonsgericht, Strafkammer, 10. Januar 2020, ST.2018.133).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.01.2020 ST.2018.133 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.01.2020 ST.2018.133 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.01.2020 ST.2018.133

Art. 30 Abs. 3 StGB, Art. 179ter StGB (SR 311.0). Bei einem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zum Nachteil des Kindes an einen Elternteil, ist der andere Elternteil nur berechtigt, einen Strafantrag zu stellen, wenn bei diesem Elternteil keine eigenen Interessen an einer Strafverfolgung ersichtlich sind. Andernfalls ist der Strafantrag von der Behörde oder einem Beistand zu stellen (E. III.2). Auch aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen geführte Gespräche dürfen nicht ohne Einwilligung aufgezeichnet und verwendet werden (E. III.6 bis 9) (Kantonsgericht, Strafkammer, 10. Januar 2020, ST.2018.133).

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