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ST.2017.40

St. Gallen · 2018-06-28 · Deutsch SG

Art. 179ter und 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB (SR 311.0). Straflose Ausnahmen vom Verbot unbefugter Aufzeichnungen nichtöffentlicher Gespräche. Auslegung der «ähnlichen Geschäftsvorfälle» (E. III.4.a). Die Fakturierung und Einforderung offener Zahlungen im bestehenden Vertragsverhältnis bilden Bestandteil der Vertragsabwicklung. Diese wie auch die darauf zurückzuführenden Strafverfahren und Streitigkeiten zwischen dem einen Gesprächsteilnehmer und dem Angehörigen des anderen Gesprächsteilnehmers sind weder als Bestellung, Auftrag oder Reservation noch als ähnlicher Geschäftsvorfall zu qualifizieren (E. III.4.b) (Kantonsgericht, Strafkammer, 28. Juni 2018, ST.2017.40).

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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2018 ST.2017.40 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2018 ST.2017.40 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2018 ST.2017.40

Art. 179ter und 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB (SR 311.0). Straflose Ausnahmen vom Verbot unbefugter Aufzeichnungen nichtöffentlicher Gespräche. Auslegung der «ähnlichen Geschäftsvorfälle» (E. III.4.a). Die Fakturierung und Einforderung offener Zahlungen im bestehenden Vertragsverhältnis bilden Bestandteil der Vertragsabwicklung. Diese wie auch die darauf zurückzuführenden Strafverfahren und Streitigkeiten zwischen dem einen Gesprächsteilnehmer und dem Angehörigen des anderen Gesprächsteilnehmers sind weder als Bestellung, Auftrag oder Reservation noch als ähnlicher Geschäftsvorfall zu qualifizieren (E. III.4.b) (Kantonsgericht, Strafkammer, 28. Juni 2018, ST.2017.40).

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